Benutzungsordnung für das Vereinsheim

des

Sport-Club Mühlhausen 1975 e.V.

Das Vereinsheim des Sport-Club Mühlhausen 1975 e.V. (SCM) dient für

Veranstaltungen und Versammlungen von Mitgliedern und Nichtmitgliedern nach

Absprache mit dem Vorstand oder einem von diesem Beauftragten.

Die Benutzungsbedingungen und die Benutzungsüberlassung werden privatrechtlich

durch den Mietvertrag bestimmt.

Alle Mieter dieses Vereinsheims müssen mit dazu beitragen, die Kosten für

Unterhaltung und Betrieb möglichst gering zu halten. Daneben sollte für die Mieter

selbstverständlich sein, dass sie die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten

anwenden.

§1 Benutzung

(1) Die Nutzung für das Vereinsheim ist schriftlich, oder mündlich beim SCM

zu beantragen. Die Schlüssel werden gegen Empfangsbestätigung vom

Beauftragten des SCM ausgehändigt und sind dort wieder abzugeben. Die

Weitergabe der Schlüssel an Dritte ist nicht erlaubt.

§2 Pflichten der Mieter

(1) Für Beschädigung an Wänden und Decke durch Anbringen von Dekorationen

haftet der Mieter. Das Vernageln und Verschrauben von Kulissen oder

Dekorationen in den Wänden und am Boden ist untersagt.

(2) Der Mieter ist verantwortlich für die Einhaltung der Sperrzeit im

Vereinsheim, der Lärmschutzverordnung und für die Beachtung aller

Bestimmungen zum Schutze der Jugend.

(3) Der Mieter hat die Reinigung des Vereinsheims (incl. Toiletten, Kühlschrank, Geschirrspülmaschine, Geschirr, Gläser etc.) selbst zu bewirken. Abfälle und Speisereste sind selbst zu entsorgen. Der Außenbereich ist sauber zu halten.

Geschieht die Reinigung nicht ordnungsgemäß, so ist der SCM berechtigt,

die Kaution einzubehalten und hiervon eine Reinigung durchführen zu

lassen.

(4) Bedienungsanleitung für die Industriespülmaschine beachten.

(5) Die Fenster und Türen sind bei allen Veranstaltungen – mit Rücksicht auf

die Anwohner – ab 22:00 Uhr geschlossen zu halten.

(6) Der Mieter hat bei der Tisch- und Stuhlordnung darauf zu achten, dass die

geltenden Fluchtwegbestimmungen eingehalten werden (VStättVO).

(7) Um das Vereinsheim zu mieten, muss der Mieter das 18. Lebensjahr

vollendet haben.

(8) Grillen jeglicher art ist im Vereinsheim und Zelt untersagt.

(9) Anweisungen durch den Beauftragten des SCM müssen nach der Einweisung befolgt werden.

§3 Haftung

(1) Der SCM überlässt dem Mieter das Vereinsheim zur Benutzung in dem

Zustand, in dem es sich befindet. Eine Haftung für Unfälle, dem Mieter

entstehende Schäden oder Diebstähle übernimmt der SCM nicht.

(2) Der Mieter ist Veranstalter und trägt das Risiko für die gesamte

Veranstaltung.

(3) Der Mieter haftet für alle Personen- Sach- und Vermögensschäden

einschließlich etwaiger Folgeschäden, die durch ihn, seine Beauftragten,

seine Aussteller, Gäste, Besucher oder sonstige Dritte in Zusammenhang

mit der Veranstaltung schuldhaft verursacht werden. Wird durch Schäden

und deren Beseitigung weitere Raumnutzung behindert, haftet der Mieter

auch für entstehende Folgeschäden.

(4) Der Mieter hat den SCM von allen Schadensersatzansprüchen, die im

Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden können,

freizustellen.

§4 Mietzeitraum

Der Mietzeitraum beginnt in der Regel nach Absprache. Hierzu gibt es eine Übergabe und eine Abnahme durch den SCM oder dessen Beauftragten.

§5 Entgelt

(1) Der Mieter hat eine Miete in Höhe von 100,-€ mit Zelt zuzüglich der Stromkosten für die Benutzung des Vereinsheims zu entrichten (ab 01.01.2018).

Daneben erhebt der SCM für alle Mieter (ausgenommen Mitglieder) eine Kaution von 100,- € in bar. In besonderen Fällen behält sich der SCM vor, diese Kaution zu erhöhen.

(2) Für die Bewirtschaftung stehen Gläser und Geschirr zur Verfügung. Zerbrochenes Geschirr und Gläser sind zu ersetzen.

(3) Die Kaution ist bei der Schlüsselübergabe vor der Veranstaltung zu bezahlen.

Schlüsselübergabe

Datum Unterschrift

Rückgabe der Schlüssel

Datum Unterschrift

Änderung  01.01.2018